.

Steuernews für Ihr Unternehmen, Ihre Einrichtung oder Organisation

Wir informieren Sie monatlich zu allen für Sie relevanten Fristen, Änderungen und Regelungen.


Die wichtigsten aktuellen Themen für Ihre Branche finden Sie in unserer Summary.
Allgemeine Informationen zum Steuerrecht stellen wir Ihnen weiterhin monatlich als Download bereit.

Entsorgungsbetriebe + kommunale Eigenbetriebe 
Lesen Sie hier mehr.
Neue Fahrzeuge oder Anlagen: Vorsteuer schon aus der Anzahlung ziehen?
Ob Müllfahrzeug, Pumpentechnik, Software oder neue Anlage: Bei größeren Investitionen werden häufig Anzahlungen fällig. Der Vorsteuerabzug kann bereits mit Zahlung und ordnungsgemäßer Rechnung möglich sein. Entscheidend ist jedoch, dass die Leistung klar beschrieben ist und die Investition dem umsatzsteuerpflichtigen Bereich zugeordnet werden kann.

Ihr Ansprechpartner: Dr. Stefan Güttler
Gemeinnützige + soziale Einrichtungen
Lesen Sie hier mehr.
Tarifnachzahlung oder Abfindung: Was die Lohnbuchhaltung jetzt beachten muss!
Bei Nachzahlungen für mehrere Jahre oder bei Abfindungen wird die Steuerermäßigung nicht mehr direkt über die Lohnabrechnung berücksichtigt. Für Arbeitgeber bedeutet das: Zahlungen sauber abrechnen, Sachverhalt dokumentieren und Mitarbeitende darauf hinweisen, dass eine mögliche Entlastung erst über die persönliche Einkommensteuererklärung geprüft wird.

Ihr Ansprechpartner: Felix Höchstödter

Handwerksbetriebe
Lesen Sie hier mehr.
Büro, Lager oder Werkstatt am Wohnhaus: Gehört der Raum zum Betriebsvermögen?
Viele Handwerksbetriebe nutzen Räume auf dem privaten Grundstück betrieblich. Für kleinere Flächen gelten neue Grenzen: Bis 30 m² kann eine vereinfachte steuerliche Behandlung möglich sein. Trotzdem sollte geprüft werden, welche Kosten abzugsfähig bleiben und welche Folgen sich bei Umbau, Verkauf oder Betriebsaufgabe ergeben.

Ihr Ansprechpartner: Lars Kolodzey 

Arztpraxen, Apotheken + Zahntechnik
Lesen Sie hier mehr.
Praxisräume im eigenen Haus: Was steuerlich bei der betrieblichen Nutzung zählt
Wer Praxis-, Labor- oder Büroräume im eigenen Haus nutzt, sollte die betriebliche Fläche steuerlich sauber einordnen. Die neue 30-m²-Grenze kann die Behandlung vereinfachen. Entscheidend bleiben jedoch die tatsächliche Nutzung, die Kostenstruktur und die Frage, ob ein Gebäudeteil dem Betriebsvermögen zugeordnet wird.

Ihre Ansprechpartnerin: Victoria Mollenhauer

 

Downloads

Informationsbriefe

Juli

Archiv 2026
Lesen Sie hier mehr.